Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung
Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die "Ersatzversorgung mit Energie" geregelt.
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Gasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, das heißt Gasbezug ohne Liefervertrag gemäß § 38 EnWG erfolgt.
Darüber hinaus können Gewerbe- und Industriekunden als Letztverbraucher, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Gas beziehen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung fallen, sofern sie nicht bereits einen anderen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der Energie Calw GmbH ist dies die Energie Calw GmbH) durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung bis Zählergröße G 25 entsprechen denen des ENCWstufentarifs (Grundversorgung) der Energie Calw GmbH.
Preise auf einen Blick (Ersatzversorgung)
Konditionen Ersatzversorgung für Großkunden mit Gaszähler ab Zählergröße G 40
Gültig ab 1. Juli 2010 im Rahmen der Ersatzversorgung gemäß Energiewirtschaftsgesetz.
Netto | Netto inkl. Erdgassteuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
Arbeitspreis | 4,90 | 5,45 | 6,49 |
Leistungspreis | 29,00 | 34,51 | |
Grundpreis | 500,00 | 595,00 |
* Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19%. Die Erdgassteuer beträgt derzeit 0,55 Cent/kWh (0,65 Cent/kWh Brutto).
Zähler der Größe "G 40" werden in Anlagen mit einer Wärmeleistung ab rd. 300 kW eingesetzt. Diese haben einen zu erwartenden Gasverbrauch von über 600.000 kWh pro Jahr, welcher in der Regel nur bei industriellen oder vergleichbaren gewerblichen Abnahmeverhältnissen auftritt.
Der Leistungspreis bemisst sich nach der im jeweiligen Gaswirtschaftsjahr höchsten gemessenen Stundenmenge (Leistung). Ein Gaswirtschaftsjahr ist die Zeit vom 1. Oktober 6:00 Uhr bis zum 1. Oktober 6:00 Uhr des Folgejahres.
Liegt keine Leistungsmessung vor, wird an Stelle der oben genannten in Anspruch genommenen Leistung die maximal übertragbare Gasleistung des installierten Erdgaszählers in kW (Hs) zugrunde gelegt. Hierzu wird der maximal zulässige Volumendurchfluss laut Typenschild dieses Zählers (Qmax) in m3/h entsprechend DVGW Arbeitsblatt G 685 in die abzurechnende Leistung in kW (Hs) umgerechnet.
Angemessenheit der Erdgaspreise
Die ENCW hat die Angemessenheit ihrer Erdgaspreise seit Anfang 2007 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Hier können Sie sich die Bescheinigung über die Ermittlung des Anstieges der Gasbezugspreise herunterladen.
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