§ 22 EnFG: Umlagensenkung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Sie betreiben eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Dafür gibt es nun gute Nachrichten: Der Gesetzgeber sieht eine Reduzierung staatlicher Umlagen auf den Strompreis Ihrer Wärmepumpe vor.
Für Wärmepumpen-Strom werden zwei staatlich festgelegte Umlagen abgesenkt: die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Beide Umlagen werden auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). In der Vergangenheit machten diese beiden Umlagen zusammen einen spürbaren Bestandteil Ihres Wärmepumpen-Strompreises aus.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden.
- Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 20 EnFG.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
§22 EnFG – Umlagenreduzierung bei Wärmepumpen auf Grundlage des EnFG (Energiefinanzierungsgesetz)
Wer hat Anspruch auf die Umlagenreduzierung?
Kunden mit einer Wärmepumpe (separate Messung) haben einen Anspruch auf die Reduzierung der Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf 0 Cent.
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Netzentgelte nach § 22 EnFG?
Damit die Umlagenreduzierung berücksichtigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden.
- Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 20 EnFG.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
Welche Kalenderjahre sind zu berücksichtigen?
Die Privilegierung kann rückwirkend nur für das Kalenderjahr 2025 in Anspruch genommen werden.




