ENCW Strom Komfort
Die Grundversorgung
Grundversorger ist jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Energie Calw GmbH (ENCW) ist deshalb der Grundversorger für das Netzgebiet der Energie Calw GmbH. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden (unabhängig von ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 Kilowattstunden. Somit gelten für alle Haushaltskunden ohne ENCW Sondervertrag immer die Preise und Bestimmungen der Grundversorgung sowie die Strom GVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).
Sie möchten sicher und zuverlässig mit Strom beliefert werden? Und auf ausgezeichneten Service legen Sie großen Wert? Wenn Sie in unserem Versorgungsgebiet wohnen oder neu einziehen, genießen Sie automatisch die Vorteile von ENCWkomfort.
Ihre Vorteile
- Zahlreiche kostenlose Informations- und Serviceleistungen
- Kompetente Beratung
- Rund-um-Service
- ENCW Kundenmagazin „Energie Impuls“
Weitere Vertragsmerkmale
Kündigungsfrist: | 2 Wochen |
Abrechnung: | Jährlich, immer zum 31. Dezember eines Jahres |
Preisübersicht Grundversorgung
ENCW Strom Komfort ohne Lastgangmessung ab 1. Januar 2025
Preisübersicht Ersatzversorgung
ENCW Ersatzversorgung ohne Lastgangmessung ab 01. Januar 2025
ENCW Ersatzversorgung mit Lastgangmessung in der Niederspannung ab 1. Januar 2025
ENCW Ersatzversorgung mit Lastgangmessung in der Mittelspannung ab 1. Januar 2025
Detaillierte Preisinformationen Grundversorgung (gültig ab 01. April 2024)
Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf
ENCW Komfort, Eintarifzähler![]() |
ENCW Komfort, Zweitarifzähler![]() |
Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf mit Heizstrom – gemeinsame Messung –
ENCW Komfort Wärme, Zweitarifzähler![]() |
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
ENCW Komfort, Eintarifzähler![]() |
ENCW Komfort, Zweitarifzähler![]() |
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf – gemeinsame Messung –
ENCW Komfort Wärme, Zweitarifzähler![]() |
Detaillierte Preisinformationen Heizstrom – Messung getrennt vom übrigen Stromverbrauch –
Speicherheizungen
ENCW Komfort Wärme, Eintarifzähler![]() |
ENCW Komfort Wärme, Zweitarifzähler![]() |
Wärmepumpe
ENCW Komfort Wärmepumpe, Eintarifzähler![]() |
ENCW Komfort Wärmepumpe, Zweitarifzähler![]() |
Detaillierte Preisinformationen Ersatzversorgung (gültig ab 01. April 2024)
Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf
ENCW Ersatzversorgung, Eintarifzähler![]() |
ENCW Ersatzversorgung, Zweitarifzähler![]() |
Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf mit Heizstrom – gemeinsame Messung –
ENCW Ersatzversorgung Wärme, Zweitarifzähler![]() |
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
ENCW Ersatzversorgung, Eintarifzähler![]() |
ENCW Ersatzversorgung, Zweitarifzähler![]() |
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf – gemeinsame Messung –
ENCW Ersatzversorgung Wärme, Zweitarifzähler![]() |
Detaillierte Preisinformationen Heizstrom – Messung getrennt vom übrigen Stromverbrauch –
Speicherheizungen
ENCW Ersatzversorgung Wärme, Eintarifzähler![]() |
ENCW Ersatzversorgung, Zweitarifzähler![]() |
Wärmepumpe
ENCW Ersatzversorgung Wärmepumpe, Eintarifzähler![]() |
ENCW Ersatzversorgung Wärmepumpe, Zweitarifzähler![]() |
ERSATZVERSORGUNG
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die Ersatzversorgung mit Energie geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der ENCW) durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen des ENCW Komfort (Grundversorgung). Hierfür kommen die Bedingungen der StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz) zur Anwendung.
Für Sie als Privatkunde tritt die Ersatzversorgung nur in zwei Fällen ein: Wenn Ihr bisheriger Versorger seine Stromlieferung einstellt und Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Oder wenn Sie uns mitteilen, dass Sie einen anderen Stromlieferungsvertrag abschließen möchten. In beiden Fällen werden wir Sie sicher und zuverlässig bis zu drei Monate lang zu den Konditionen der Ersatzversorgung mit Strom beliefern. Hören wir in dieser Zeit nichts von Ihnen oder einem anderen Versorger, so erhalten Sie in Zukunft auch weiterhin Strom von uns zu den Konditionen von ENCWkomfort (Grundversorgung).
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die Ersatzversorgung mit Energie geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der ENCW) durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen des ENCW Komfort (Grundversorgung). Hierfür kommen die Bedingungen der StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz) zur Anwendung.
Für Sie als Privatkunde tritt die Ersatzversorgung nur in zwei Fällen ein: Wenn Ihr bisheriger Versorger seine Stromlieferung einstellt und Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Oder wenn Sie uns mitteilen, dass Sie einen anderen Stromlieferungsvertrag abschließen möchten. In beiden Fällen werden wir Sie sicher und zuverlässig bis zu drei Monate lang zu den Konditionen der Ersatzversorgung mit Strom beliefern. Hören wir in dieser Zeit nichts von Ihnen oder einem anderen Versorger, so erhalten Sie in Zukunft auch weiterhin Strom von uns zu den Konditionen von ENCWkomfort (Grundversorgung).
DAS NEUE ENWG
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Es soll die sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas sicher stellen – und einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Kernstück des Gesetzes ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt: In eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite. Die Preise und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den Preisen und Bedingungen des ENCW Komfort (Allgemeiner Tarif). Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – Strom GVV) kommt zur Anwendung. Wir weisen darauf hin, dass sich hierdurch für Ihre Stromversorgung sowie die jeweils gültigen Preise keine Änderungen ergeben. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einem Übergang von dem Begriff „Allgemeiner Tarif“ zum Begriff „Grundversorgung“.
VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
Hier gelangen Sie zu den Veröffentlichungspflichten über die Schlichtungsstelle.
ABWENDUNGSVEREINBARUNG
Mit einer „Abwendungsvereinbarung“ können Kunden eine drohende Liefersperre im Strom oder Gas abwenden, wenn Sie bereits eine Sperrandrohung erhalten haben. Dies ist im Energiewirtschaftsgesetzt (§118b EnWG) und in der Grundversorgung (§19 Strom-/GasGVV) gesetzlich geregelt. Dabei vereinbaren Sie mit Ihrem Energieversorger eine zinsfreie Ratenzahlung mit einem Ratenplan für bis zu 12 Monate. Die Raten müssen pünktlich bezahlt werden. Andernfalls kann der Energielieferant umgehend eine Sperrung veranlassen (4 Wochen Frist zwischen Androhung und Ankündigung entfällt).
Muster Abwendungsvereinbarung 6 Monate![]() |
Muster Abwendungsvereinbarung 12 Monate![]() |
Hier können Sie eine Abwendungsvereinbarung beantragen.
Wir schicken Ihnen die Vereinbarung dann schriftlich zu.
Sie haben Interesse an unserem Tarif ENCW Strom Komfort?
Kontaktieren Sie einfach einen unsere Kundenberater unter den Telefonnummern
Tel.-Nr. 07051/1300-130
oder schreiben Sie uns per E-Mail an kundenservice@encw.de.
Natürlich können Sie uns auch gerne persönlich in unserem Kundenzentrum in der Robert-Bosch-Str. 20 in 75365 Calw besuchen.
Informationen und Downloads
Die Datenschutzhinweise finden Sie in unserem Downloadbereich.