Netze

Veröffentlichungspflichten nach § 23c Abs. 1 EnWG (Stand 31.12.2022)

Nr. 1

Stromkreislänge Mittelspannungsfreileitungen 1,63 km
Stromkreislänge Mittelspannungskabel 104,13 km
Stromkreislänge Niederspannungsfreileitungen 41,43 km
Stromkreislänge Niederspannungskabel 326,99 km

Nr. 2

installierte Leistung der Umspannebenen n.v.

Nr. 3

entnommene Jahresarbeit Mittelspannung 24,388 GWh
entnommene Jahresarbeit Niederspannung 61,060 GWh

Nr. 4

Anzahl Entnahmestellen Mittelspannung 33 Stück
Anzahl Entnahmestellen Niederspannung 14.431 Stück

Nr. 5

Einwohnerzahl im Netzgebiet 23.742

Nr. 6

Versorgte Fläche 11,28 km²

Nr. 7

geographische Fläche des Netzgebiets 59,88 km²

Nr. 8

Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 125 Stück
sonstige Entnahmestellen 14.339 Stück

Nr. 9

Grundzuständiger Messstellenbetreiber Energie Calw GmbH

Nr. 10

Ansprechpartner Netzzugangsfragen Team Netzservice; Tel. 07051 / 1300 -505, -506, -511; E-Mail: netznutzung@encw.de

Veröffentlichungspflichten nach § 23c Abs. 3 EnWG (Stand 31.12.2022)

Nr. 1

Jahreshöchstlast der Netzebenen und Lastverlauf ZUM HERUNTERLADEN (PDF)

Nr. 2

Netzverluste ZUM HERUNTERLADEN (PDF)

Nr. 3

nicht leistungsgemessene Kunden ZUM HERUNTERLADEN (PDF)

Nr. 4

analytisches Verfahren n.v.

Nr. 5

Höchstentnahmelast und Bezug aus der vorgelagerten Netzebene ZUM HERUNTERLADEN (PDF)

Nr. 6

Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene im zeitlichen Verlauf (Dezentrale Einspeisung) ZUM HERUNTERLADEN (PDF)

Mitteilung über den Grundversorger zum 01.07.2021 gemäß §36 Abs. 2 EnWG. Daraus ergibt sich ab 01.01.2022 der Grundversorger für die folgenden drei Jahre.
Bezeichnung des Konzessionsgebiets: Große Kreisstadt Calw
Name des festgestellten Grundversorgers: Energie Calw GmbH

Engpassmanagement

Der Netzbetreiber ist zu Engpassmanagement in dem Augenblick gesetzlich verpflichtet, da die ihm zur Verfügung stehende Transportkapazität nicht mehr ausreicht, um der Kundennachfrage zu entsprechen. Die Zugangsinteressenten müssen entweder direkt oder durch eine Veröffentlichung im Internet über den aufgetretenen Engpass informiert werden. Daraufhin nimmt der Netzbetreiber die Allokation der knappen Kapazität vor. Er kann die Interessenten in der Reihenfolge ihrer Anfrage berücksichtigen oder die Anfragen hinsichtlich der Leistungen und der Konditionen bewerten und dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erteilen. Der Interessent hat Anspruch auf das Angebot eines durch den Betreiber unterbrechbaren Netzzugangsvertrages, wenn die freie Transportkapazität zur Deckung einer Netzzugangsanfrage nicht ausreicht.

Zur Zeit liegen keine Engpässe vor.