Neuerungen rund um die Energiewirtschaft ab 2013

Kaum ein anderer Wirtschaftszweig in Deutschland ist solch zahlreichen Anpassungen unterworfen wie die Energiewirtschaft. An die stets neuen Rahmenbedingungen müssen sich aber nicht nur die Energie- versorger anpassen, sondern auch für Endkunden ist es erforderlich sich damit auseinanderzusetzen; sind Sie letztlich oftmals die Betroffenen.
Verstärkt treten zudem Irritationen bei Verbrauchern durch die Medien auf, kursieren doch immer wieder Meldungen zu versteckten Preiserhöhungen. Und da steht es für uns als ENCW außer Frage unsere Kunden klar und verständlich über die gesetzlichen Neuerungen zu informieren.

Lesen Sie daher, wie sich in diesem Jahr die gesetzlichen Umlagen und deren Anteil am Endpreis ändern werden oder bereits geändert haben.

EEG-Umlage

Am 15. Oktober 2012 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2013 bekannt gegeben. Die ÜNB haben im Auftrag des Gesetzgebers auf Basis von Prognosen durch unabhängige Gutachter die EEG-Umlage ermittelt. Insgesamt ergibt sich ein Umlagebetrag von 20,36 Milliarden Euro. Die EEG-Umlage ist von allen Letztverbrauchern für jede bezogene Kilowattstunde zu entrichten. Dies bedeutet, dass die Ver-

braucher zur Förderung der erneuerbaren Energien im Stromsektor im Jahr 2013 mit 5,277 ct/kWh beitragen. Damit liegt die EEG-Umlage knapp 47 % über Vorjahresniveau (3,592 ct/kWh). Diese Erhöhung macht den größten Anteil aus.

Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV

Die sog. Sonderkundenumlage wird zum Jahreswechsel ebenfalls angepasst. Sie erhöht sich von 0,151 ct/kWh auf 0,329 ct/kWh. Mit der Umlage werden die Netzentgeltbefreiungen stromintensiver Unternehmen ausgeglichen.

KWKG-Umlage

Mit der KWKG-Umlage werden der Erhalt, die Modernisierung und der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert. Diese Abgabe steigt zum 01. Januar 2013 von 0,002ct/kWh auf 0,126 ct/kWh.

Offshore-Haftungsumlage nach §17f ENWG

Die Offshore-Haftungsumlage soll nach dem aktuellen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energie-

wirtschaftlicher Vorschriften in Form des §17 f Abs. 5 EnWG eingeführt werden.

Hiernach haben die Übertragungsnetzbetreiber die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber einer Offshore-Anlage (Windkraft-Anlage) Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn diese, aufgrund von Störungen oder Verzögerungen im Netz, nicht in das Übertragungsnetz einspeisen können. Diese Entschädigungszahlungen sollen die vier Übertragungsnetzbetreiber dann untereinander ausgleichen. Die entstehenden Kosten werden anteilig auf die Netzentgelte umgelegt und damit auf den Letztverbraucher. Die Höhe dieser Umlage wird derzeit 0,25ct/kWh beziffert.